Keine Pflicht zur Gehaltsangabe in Stellenanzeigen

Was Arbeitgeber wirklich zur EU-Richtlinie wissen müssen



Alfred Schwaiger | JobNinja GmbH

Alfred Schwaiger

25.02.2026 | 4 Min.

Keine Pflicht zur Gehaltsangabe in Stellenanzeigen

Seit Monaten hält sich in HR- und Employer-Branding-Kreisen hartnäckig der Mythos: „Ab Juni 2026 muss das Gehalt in jeder Stellenanzeige stehen.“ Das klingt klar – ist aber so nicht korrekt. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970, auf die sich diese Aussage gründet, formuliert keine Pflicht zur Offenlegung von Gehältern in Stellenanzeigen, sondern fordert eine Entgelttransparenz vor der Beschäftigung.

Was die EU-Richtlinie tatsächlich verlangt

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet Arbeitgeber, Bewerbenden Informationen zum Einstiegsentgelt oder zur Entgeltspanne bereitzustellen (auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhend) – und gegebenenfalls relevante Tarifvertragsbestimmungen. Wichtig: Die Richtlinie sagt ausdrücklich, dass diese Informationen so bereitgestellt werden müssen, dass „fundierte und transparente Verhandlungen“ möglich sind – „wie beispielsweise in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise“.

Eine Stellenanzeige ist damit ein möglicher Weg, aber nicht der einzig vorgeschriebene.

Ab wann gilt das?

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in Kraft setzen. Wie die konkrete Ausgestaltung in Deutschland genau aussehen wird, hängt von der nationalen Umsetzung ab – der Richtlinientext selbst begründet jedoch keine pauschale Pflicht, das Gehalt in jede Anzeige zu schreiben.

Was für Arbeitgeber relevant wird

Auch ohne „Anzeige-Zwang“ verändert die Richtlinie Recruiting-Prozesse spürbar – denn Bewerbende müssen Vergütungsinformationen rechtzeitig erhalten.

Vier Punkte aus Artikel 5, die Arbeitgeber einplanen sollten

  • Entgelt/Spanne definieren: Einstiegsentgelt oder Gehaltsspanne auf objektiver, geschlechtsneutraler Basis.
  • Keine Fragen zum bisherigen Gehalt: Bewerbende dürfen nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in aktuellen oder früheren Beschäftigungsverhältnissen gefragt werden.
  • Genderneutrale Ausschreibungen: Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen müssen geschlechtsneutral sein; Verfahren dürfen das Recht auf gleiches Entgelt nicht unterminieren.
  • Barrierefreiheit: Informationen müssen in einem barrierefreien Format bereitgestellt werden (Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen).

Warum Gehaltsangaben in Stellenanzeigen trotzdem sinnvoll sind

Die Richtlinie benennt selbst, warum Transparenz wichtig ist: Fehlende Informationen zur Entgeltspanne führen zu Informationsasymmetrien und schwächen die Verhandlungsposition von Bewerbenden.

Für Arbeitgeber kann Transparenz außerdem ganz pragmatisch helfen:

  • weniger unpassende Bewerbungen,
  • weniger „Abbrüche“ nach dem Erstgespräch,
  • schnellere Einigungen,
  • glaubwürdigeres Employer Branding.

Genau deshalb bietet JobNinja die Möglichkeit, Gehalt oder Gehaltsspannen in Stellenanzeigen anzugeben – nicht wegen eines vermeintlichen Zwangs, sondern weil es das Recruiting effizienter macht.

So lässt sich das pragmatisch umsetzen

Arbeitgeber sollten frühzeitig diese Punkte beachten und gegebenenfalls intern abklären:

  • Gehaltsspannen definieren: beispielsweise nach Erfahrungslevel (Junior/Professional/Senior), Standort oder Arbeitszeitmodell.
  • Objektive Kriterien dokumentieren: Kompetenzen, Verantwortung, Arbeitsbedingungen – damit die Herleitung nachvollziehbar bleibt (die Richtlinie betont Objektivität und Geschlechtsneutralität).
  • Prozess festlegen, wenn die Gehaltsangabe nicht in der Anzeige stehen soll: Wann genau erhalten Bewerbende die Information? Denkbar ist eine automatisierte Mitteilung mit der Einladung zum Gespräch oder per Screening-Mail. Damit wird die Vorgabe „vor dem Gespräch oder auf andere Weise“ sauber abgebildet.
  • Recruiter/HR schulen: insbesondere zum Verbot, nach Gehaltshistorie bzw. Entgeltentwicklung zu fragen.
  • Texte prüfen: Ist die Ausschreibung genderneutral und diskriminierungsfrei formuliert?

Wer es genauer wissen will, findet hier den Originaltext der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970

Direktlink: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023L0970

FAQs

Müssen Arbeitgeber ab Juni 2026 das Gehalt in jeder Stellenanzeige angeben?

Nein – nicht zwingend. Die EU-Richtlinie verlangt, dass Bewerbende Informationen zum Einstiegsentgelt bzw. zur Spanne erhalten, damit transparente Verhandlungen möglich sind. Das kann in der Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise geschehen.

Dürfen Arbeitgeber Bewerbende nach ihrem bisherigen Gehalt fragen, um die Spanne einzuordnen?

Nein. Artikel 5 untersagt ausdrücklich Fragen nach der Entgeltentwicklung in aktuellen oder früheren Beschäftigungsverhältnissen.